Behandlungspflege

1. Absaugen2. Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit3. Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung des4. Blasenspülung5. Blutdruckmessung6. Blutzuckermessung7. Dekubitusbehandlung8. Drainagen, überprüfen von, Versorgen9. Einlauf / Klistier / Klysma / digitale Enddarmausräumung10. Flüssigkeitsbilanzierung11. Infusionen, i. v.12. Inhalationen13. Injektionen14. Injektionen, Richten von15. Instillation16. Kälteträger, Auflegen von17. Katheter, Versorgung eines suprapubischen18. Katheterisierung der Harnblase19. Krankenbeobachtung, spezielle20. Magensonde, Legen und Wechseln21. Medikamentengabe (außer Injektionen, Infusionen, Instillationen, Inhalationen)22. Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei23. Psychiatrische Pflege
Bemerkung
Nur verordnungsfähig bei
wenn
daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:
Dauer und Häufigkeit der Maßnahme
Bis zu 4 Monate, bis zu 14 Einheiten pro Woche (abnehmende Frequenz).
Der Krankenkasse ist der Behandlungsplan vorzulegen.24. Stomabehandlung25. Trachealkanüle, Wechsel und Pflege der26. Venenkatheter, Pflege des zentralen27. Verbände
- Absaugen der oberen Luftwege
Bei hochgradiger Einschränkung der Fähigkeit zum Abhusten / der bronchialen Selbstreinigungsmechanismen z.B. bei schwerer Emphysembronchitis, Aids, Mukoviszidose, beatmeten Patienten. - Bronchialtoilette (Bronchiallavage)
Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patienten z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika.
Beratung und Kontrolle des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Initialer Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z.B. Blutzuckerkontrolle).
BemerkungDer Patient, sein Angehöriger oder eine andere Person wird
- in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
- im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,
Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes an Vitalparameter (z.B. Atemgase, Herzfrequenz, Blutdruck) auf Anordnung des Arztes bei beatmungspflichtigen Erkrankungen, z.B. hohe Querschnittslähmung, Zustand nach Schädel-Hirntrauma; Überprüfung der Funktionen des Beatmungsgerätes und Funktionsüberprüfung, Austausch bestimmter Teile des Gerätes (z.B. Beatmungsschläuche, Kaskaden, O2-Zellen).
Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter in die Harnblase, Beurteilen der Spülflüssigkeit.
BemerkungBlasenspülungen sind nur verordnungsfähig bei durchflußbehinderten Dauerkathetern infolge Pyurie oder Blutkoageln. Bei Blasenspülungen sind Blaseninstillationen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
siehe Instillation (Nr. 15)
siehe Instillation (Nr. 15)
Bei Erst- und Neueinstellung eines Hypertonus (>160 mmHg systolisch und/oder >95 mmHg diastolisch).
Bemerkung24-h-Blutdruckmessung mittels Dauermessgerät sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.
Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikametentherapie.
Die Häufigkeit der Blutdruckmessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikametentherapie.
Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehaltes kapillaren Blutes mittels Testgerät (z. B. Glucometer)
- bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes (insulin- oder tablettenpflichtig),
- bei Fortsetzung der sog. intensivierten Insulintherapie.
BemerkungRoutinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der sog. intensivierten Insulintherapie verordnungsfähig.
Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c-Wert zu berücksichtigen.
Nur verordnungsfähig bei Patienten mit
Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.
Bei der Folgeverordnung ist der HbA 1c-Wert zu berücksichtigen.
Nur verordnungsfähig bei Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, das kapillare Blut zu entnehmen, auf den Teststreifen zu bringen und das Messergebnis abzulesen oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie das kapillare Blut nicht entnehmen und auf den Teststreifen bringen können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das kapillare Blut zu entnehmen und auf den Teststreifen bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist.
Die Häufigkeit der Blutzuckermessung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes in Abhängigkeit der ärztlich verordneten Medikamententherapie.
Verordnungsvoraussetzungen:
- Mindestens oberflächlicher Hautdefekt, evtl. Blasenbildung
- Versorgung durch Wundreinigung/Wundverbände (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloidverband, Hydrogelverband)
- Wirksame Druckentlastung
BemerkungBei der Verordnung ist der Dekubitus (Lokalisation, Grad, Größe) sowie die bereits vorhandene technische Ausstattung zur Druckentlastung zu beschreiben. Im Pflegeprotokoll sind der Lagerungszeitpunkt, die Lagerungsposition sowie die durchgeführte Wundbehandlung zu dokumentieren.
Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstversorgung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu drei Wochen auszustellen. Vor der Folgeversorgung hat der Verordner das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z.B. alle zwei Stunden).
Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach Möglichkeit – ggf. nach Anleitung – von Angehörigen übernommen werden.
Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
Ziel der Dekubitusbehandlung ist die Wundheilung. Die Erstversorgung ist in Abhängigkeit von Art und Umfang des Dekubitus bis zu drei Wochen auszustellen. Vor der Folgeversorgung hat der Verordner das Pflegeprotokoll auszuwerten und prognostisch einzuschätzen, ob die Dekubitustherapie unter ambulanten Bedingungen zum Ziel führen kann. Die Frequenz der Druckentlastung richtet sich nach dem Fortgang der Wundheilung (z.B. alle zwei Stunden).
Die Lagerung von Dekubituspatienten soll nach Möglichkeit – ggf. nach Anleitung – von Angehörigen übernommen werden.
Zur Dekubitusbehandlung ist der Verbandwechsel Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
Überprüfen von Lage, Sekretfluss sowie von Laschen, Wechsel des Sekretbehälters.
Bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.
BemerkungDas dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen.
Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrierten Gefäßen, ggf. incl. Gewichtskontrolle, ggf. incl. Messung von Bein- und Bauchumfang zur Kontrolle des Flüssigkeitshaushaltes bei dessen beginnender Dekompensation.
BemerkungRoutinemäßige Flüssigkeitsbilanzierungen sind nicht verordnungsfähig. Diese Leistung erstreckt sich jeweils über 24 h und ist als eine Leistung anzusehen. Ergebnisse sind gemäß ärztlichem Behandlungsplan zu würdigen, Verlaufsprotokolle sind immer zu führen und durch den Arzt auszuwerten. Sie ist nur gesondert verordnungsfähig, wenn keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und/oder beim Ausscheiden erbracht wird.
Wechseln und erneutes Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i. v. - Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.
Bemerkung Verlaufsbogen erforderlich.
Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subcutane Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
Die i. v. Medikamentengabe, die venöse Blutentnahme sowie die arterielle, intrathekale und subcutane Infusion sind keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen (gemäß Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 3) in feinste Tröpfchen zerstäubt (vernebelt) und über die Atemwege inhaliert werden.
Injektionen
- i. v. (intravenöse Injektion)
BemerkungDie i. v. Injektion ist eine ärztliche Leistung
- i. m. (intramuskuläre Injektion)
Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten - s.c. (subkutane Injektion)
Aufziehen, Dosieren und Einbringen von ärztlich verordneten Medikamenten
BemerkungDie s. c. Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit
Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) – ggf. auch nach Anleitung – möglich ist.
- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht zu injezieren oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Injektion nicht aufziehen, dosieren und fachgerecht injezieren können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Injektion aufzuziehen, zu dosieren und fachgerecht injezieren zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Behandlung nicht sichergestellt ist.
Insbesondere bei Insulin- und Heparininjektionen ist vor der Verordnung dieser Leistung zu prüfen, ob eine eigenständige Durchführung mit Hilfe eines optimalen PEN/Fertigspritze (Selbstapplikationshilfe) – ggf. auch nach Anleitung – möglich ist.
Richten von Injektionen zur Selbstapplikation.
BemerkungDas Richten von Injektion ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
siehe Medikamentengabe (Nr. 21)
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
siehe Medikamentengabe (Nr. 21)
Tropfenweises Einbringen von ärztlich verordneten flüssigen Medikamenten in den Organismus (Hohlorgane, Körperhöhlen, Körperöffnungen).
BemerkungBei Blaseninstillationen sind Blasenspülungen Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
siehe Blasenspülung (Nr. 4)
siehe Blasenspülung (Nr. 4)
Bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, postoperativen Zuständen.
BemerkungDas Auflegen eines Kälteträgers ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V).
- einer so erheblichen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen nicht möglich ist, den Kälteträger vorzubereiten oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie den Kälteträger nicht vorbereiten und nicht an den Ort seiner Bestimmung führen können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, das den Kälteträger vorzubereiten und an den Ort seiner Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist.
Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig (siehe § 34 SGB V).
Verbandwechsel der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und einschließlich Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundreinigung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente.
Bemerkung siehe Ausscheidung (Nr. 2, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung)
siehe Stomabehandlung (Nr. 24)
Das Abklemmen des Dauerkatetherschlauches zur Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.
siehe Stomabehandlung (Nr. 24)
Das Abklemmen des Dauerkatetherschlauches zur Steigerung der Blasenkapazität ist Bestandteil der Leistung.
Einlegen, Entfernen oder Wechseln eines transurethralen Dauerkatheters in die Harnblase zur Ableitung des Urins.
BemerkungDie Katheterisierung mit dem Ziel der Restharnbestimmung sowie das Einlegen und Wechseln eines suprapubischen Katheters sind ärztliche Leistungen.
siehe Ausscheidung (Nr. 2, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung)
siehe Ausscheidung (Nr. 2, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung)
Kontinuierliche Dokumentation der Vitalfunktionen wie: Puls, Blutdruck, Temperatur, Haut, Schleimhaut, über mindestens 24 Std. - in begründeten Fällen auch weniger - mit dem Ziel, ob die häusliche Krankenpflege fortgeführt werden kann oder Krankenhausbehandlung erforderlich ist, einschließlich aller in diesem Zeitraum anfallenden pflegerischen Maßnahmen.
BemerkungDie Leistung setzt die permanente Anwesenheit der Pflegekraft über den gesamten Versorgungszeitraum voraus. Sie ist nur begründet, wenn aufgrund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich ist und erst aufgrund des über den gesamten Betrachtungszeitraum zu führenden Verlaufsprotokolls die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung getroffen werden kann.
Zu dieser Leistung gehört auch die dauernde Erreichbarkeit des Arztes und die laufende Information des Arztes über Veränderungen der Vitalzeichen.
Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.
Zu dieser Leistung gehört auch die dauernde Erreichbarkeit des Arztes und die laufende Information des Arztes über Veränderungen der Vitalzeichen.
Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder pflegerischen Leistung.
Legen und Wechseln einer Verweilsonde durch die Nase / den Mund zur Abheilung des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, wenn die normale Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist.
BemerkungDie Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit
- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z.B. moribunde Patienten) oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist.
Richten von ärztlich verordneten Medikamenten, wie z. B. Tabletten, für vom Arzt bestimmte Zeiträume.
BemerkungDas Richten der Arzneimittel erfolgt in der Regel wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente, wie Säfte und Tropfen) und umfasst auch die Kontrolle, ob die Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
- Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (z. B. Tabletten, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Salben, Tinkturen, Lösungen, Aerosole, Suppositorien) für vom Arzt bestimmte Zeiträume,
BemerkungDie Ohrenspülung ist eine ärztliche Tätigkeit.
- über den Magen-Darmtrakt (auch über Magensonde),
- über die Atemwege,
- über die Haut und Schleimhaut,
- als Einreibungen bei akuten posttraumatischen Zuständen, akuten entzündlichen Gelenkerkrankungen, akuten wirbelsäulenbedingten Symptomen, akuten dermatologischen Erkrankungen,
- als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten mit ärztlich verordneten medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern und die ggf. erforderliche Nachbehandlung (z. B. Einreibung mit ärztlich verordneten Salben),
BemerkungAuch Hornhautbehandlungen mittels künstlicher Tränenflüssigkeit aufgrund augenärztlicher Diagnostik.
- zur Behandlung des Mundes lokale Behandlung der Mundhöhle und der Lippen mit ärztlich verordneten Medikamenten,
- zur Behandlung des Auges insbesondere bei Infektionen, Verletzungen, postoperativen Zuständen, Glaukom.
Wechsel der Schutzauflage bei PEG, Kontrolle der Fixierung, einschließlich Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung, und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente.
Psychiatrische Krankenpflege
- Erarbeiten der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau)
- Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen
- Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen
Bemerkung
Nur verordnungsfähig bei
| F00.1 | Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1) |
| F01.0 |
Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn |
| F01.1 |
Multiinfarkt-Demenz |
| F01.2 |
Subkortikale vaskuläre Demenz |
| F02.0 | Demenz bei Pick-Krankheit |
| F02.1 | Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit |
| F02.2 | Demenz bei Chorea Huntington |
| F02.3 | Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom |
| F02.4 | Demenz bei HIV-Krankheit |
| F02.8 | Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern |
| F04.- | Organischem amnestischen Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt |
| F06.0 | Organischer Halluzinose |
| F06.1 | Organischer katatoner Störung |
| F06.2 | Organischer wahnhafter Störung |
| F06.3 | Organischer affektiver Störungen |
| F06.4 | Organischer Angststörung |
| F06.5 | Organischer dissoziativer Störung |
| F06.6 | Organischer emotional labiler Störung |
| F07.0 | Organischer Persönlichkeitsstörung |
| F07.1 | Postenzephalitischem Syndrom |
| F07.2 | Organischem Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma |
| F20.- | Schizophrenie |
| F21.- | Schizotyper Störung |
| F22.- | Anhaltender wahnhafter Störung |
| F24.- | Induzierter wahnhafter Störung |
| F25.- | Schizoaffektiver Störung |
| F30.- | Manischer Episode |
| F31.- | Bipolarer affektiver Störung mit Ausnahme von: F31.7—F31.9 |
| F32.- | Depressiver Episode mit Ausnahme von: F32.0, F32.1 und F32.9 |
| F33.- | Rezidivierender depressiver Störung mit Ausnahme von: F33.0, F33.1, F33.4, F33.8 und F33.9 |
| F41.0 | Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht |
| F41.1 |
Generalisierter Angststörung |
wenn
daraus resultierend eine oder mehrere der folgenden Fähigkeitsstörungen in einem Maß vorliegen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann und das Krankheitsbild durch Medikamentengaben allein nicht ausreichend therapiert werden kann:
- Störungen des Antriebs oder der Ausdauer oder der Belastbarkeit in Verbindung mit der Unfähigkeit der Tagesstrukturierung oder der Einschränkung des planenden Denkens oder des Realitätsbezugs,
- Einbußen bei der Kontaktfähigkeit,den kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Merkfähigkeit,Lernleistung und problemlösendes Denken, dem Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik, dem Erkennen und Überwinden von Konfliktsituationen und Krisen.
Dauer und Häufigkeit der Maßnahme
Bis zu 4 Monate, bis zu 14 Einheiten pro Woche (abnehmende Frequenz).
Der Krankenkasse ist der Behandlungsplan vorzulegen.
Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich geschaffenen Ausgängen (z. B. Urostoma, Anus-preater, PEG) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut.
BemerkungBei Anus-praeter und Urostoma
siehe Ausscheidungen (Nr. 2, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung),
siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 17),
siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 22).
Bei Trachostoma
siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 25).
siehe Ausscheidungen (Nr. 2, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung),
siehe Katheter, Versorgung eines suprapubischen (Nr. 17),
siehe PEG, Versorgung bei (Nr. 22).
Bei Trachostoma
siehe Trachealkanüle, Wechsel und Pflege (Nr. 25).
Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle, Reinigung der entnommenen Trachealkanüle.
Verbandwechsel der Punktionsstelle grundsätzlich mit Transparentverband, Verbandwechsel des zentralen Venenkatheters, Beurteilung der Einstichstelle (einschließlich i. v. Porth-a-carth).
BemerkungDie notwendige Injektion der Punktionsstelle ist Bestandteil der allgemeinen Krankenbeobachtung.
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungsbad), Spülen von Wundfisteln, Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen.
BemerkungLokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.
Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
Wundschnellverbände (z. B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.
Das "Überprüfen von Drainagen" ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.
Wundschnellverbände (z. B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häuslichen Krankenpflege.
- Anlegen eines Kompressionsverbandes (z. B. nach Pütter, Fischer-Tübinger) / auch An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen / -strumpfhose, der Kompressionsklassen II bis IV.
Bei mobilen Patienten zur Abheilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses und Lymphabflusses.
BemerkungDer Kompressionsverband ist verordnungsfähig, wenn aus anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.
Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit
Kompressionsstrümpfe sind ausschließlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann.
Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen I siehe Körperpflege (Nr. 4, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).
Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist nur verordnungsfähig bei Patienten mit
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Kompressionsstrümpfe nicht fachgerecht anziehen können oder
- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe fachgerecht anziehen zu können (moribunde Patienten) oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und Realitätsverlust, dass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist.
Kompressionsstrümpfe sind ausschließlich bei mobilen Patienten indiziert, bei liegenden Patienten müssen sie ausgezogen werden, da der hohe Druck zu lokalen Druckschäden führen kann.
Kompressionsstrümpfe der Kompressionsklassen I siehe Körperpflege (Nr. 4, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung).
- Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden
zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke, z. B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss.
BemerkungDer Verbandwechsel eines Ulcus cruris ist daneben nicht verordnungsfähig.
